Widerspruchsklage (Gewinnanteil der Miterben) | SchKG-Klagen; EVSchKG 13
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 B.________,
E. 2 C.________,
E. 3 D.________,
E. 4 E.________,
E. 5 F.________,
E. 6 G.________,
E. 7 H.________,
E. 8 I._________,
E. 9 J.________, Beklagte und Berufungsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt K.________, betreffend Widerspruchsklage (Gewinnanteil der Miterben) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
4. Dezember 2018, ZEO 2017 33);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ sel. (nachfolgend: Kläger) war Eigentümer der Grundstü- cke GB Nr. xx, GB Nr. yy und GB Nr. zz in der Gemeinde Galgenen, Kanton Schwyz. Am 30. September 1989 erfolgte die definitive Pfändung der Grunds- tücke für eine Forderung von L.________ im Betrage von Fr. 168‘987.95 (an- gefochtenes Urteil, S. 4; Vi-act. B/17, S. 4; Vi-act. B/17, Beilage 1). Es folgten jahrlange Rechtsstreitigkeiten. In der Verteilungsliste vom 30. Oktober 2015 bezifferte das Betreibungsamt Galgenen den Gewinnanteil gemäss Art. 31 BGBB bzw. Art. 619 ff. aZGB am Versteigerungserlös von Fr. 6‘075‘000.00 für den Kläger auf Fr. 2‘135‘432.35 und jenen seiner fünf Geschwister auf inge- samt Fr. 3‘282‘728.10 (Vi-act. B/KB1+2, C/19). Am 29. März 2017 setzte das Betreibungsamt dem Kläger im Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG Frist an zur Klage auf Aberkennung des Gewinnanteilsanspruchs seiner Ge- schwister bzw. deren Erben (Vi-act. B/KB 1). Mit Klage vom 18. April 2017 stellte A.________ sel., (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht March die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/1):
1. Es sei die Zuteilung in Schweizer Franken von 3’282’728.10 gemäss Verteilungsliste vom 30.10.2015 des Betreibungsamtes Galgenen aufzuheben und die Höhe des Gewinnanspruches der 5 Miterben neu festzusetzen.
2. Die Klage sei zu sistieren bis über mein Gesuch um unentgeltli- chen Beistand und unentgeltliche Prozessführung entschieden wurde.
3. Antrag um unentgeltliche Rechtspflege
4. Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Be- klagten.
Kantonsgericht Schwyz 3 Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Klage ab (Dispo-Ziff. 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 10'000.00 dem Kläger (Dispo-Ziff. 2), verpflichtete den Kläger, den Beklag- ten eine Parteientschädigung von Fr. 22'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispo-Ziff. 3), bewilligte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO, nahm die dem Kläger auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse, entschädigte seinen damaligen Rechtsver- treter, Rechtsanwalt M.________ mit Fr. 15'000.00 aus der Gerichtskasse unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (Dispo-Ziff. 4) und entschädigte Rechtsanwalt K.________ infolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung mit Fr. 22'000.00 aus der Gerichtskasse unter Übergang der Parteientschädigung auf die Gerichtskasse (Dispo-Ziff. 5).
b) Mit rechtzeitiger Berufung vom 21. Januar 2019 stellte der Kläger beim Kantonsgericht Schwyz die folgenden Anträge:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes March vom 4. Dezember 2018 sei aufzuheben.
2. Die durch das Betreibungsamt Galgenen festgelegte Höhe des Ge- winnanteils der Beklagten von CHF 3'282'728.10 sei aufzuheben und der Gewinnanteil der Beklagten sei durch das Gericht neu fest- zusetzen, mit CHF 00.0, eventualiter CHF 22'039.50, subeventuali- ter CHF 1’561'298.75, subsubeventualiter CHF 1'576'252.05, sub- subsubeventualiter und maximal CHF 2'199’012.25.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Nach Einholung der Klageantwort wies der Kantonsgerichtspräsident mit Ver- fügung vom 30. April 2019 das Gesuch des Klägers um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Berufung ab und ver- pflichtete ihn, innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung für die Parteien- tschädigung der Beklagten im Berufungsverfahren eine Sicherheit von Fr. 8'000.00 zu leisten (KG-act. 14). Der Kläger focht diesen Zwischenent-
Kantonsgericht Schwyz 4 scheid mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 beim Bundesgericht an (KG-act. 16; BGer 5A_464/2019). Der Kläger ist während des vor dem Bundesgericht hängigen Zwischenverfah- rens am ________ verstorben (KG-act. 20). Nachdem sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, wurde die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG). Das Bundesgericht schrieb die hängige Beschwerde mit Verfügung vom 20. Fe- bruar 2020 ab, nachdem das Konkursamt die vom Kläger eingereichte Be- schwerde zurückgezogen hatte (KG-act. 24/1). Mit Verfügung vom 3. März 2020 wurde das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf Art. 207 SchKG eingestellt bzw. sistiert (KG-act. 26). Mit Schrei- ben vom 18. Mai 2020 teilte das Konkursamt dem Kantonsgericht mit, dass weder die Konkursmasse in den Prozess eintrete noch ein Gläubiger innert der mit Zirkular vom 30. April 2020 angesetzten Frist die Abtretung verlangt habe. Es stellte deshalb den Antrag, den Prozess abzuschreiben (KG-act. 28). Das Schreiben des Konkursamts wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten zur Kenntnis gebracht (KG-act. 29).
2. Gemäss Art. 207 Abs. 1 Satz 2 SchKG können Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläu- bigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wiederaufgenommen werden. Gestützt darauf hat die zweite Gläubigerversammlung darüber zu entschei- den, ob sie einen vom Konkursschuldner angehobenen Aktivprozess und da- mit das Prozessrisiko auf Rechnung der Masse übernehmen will. Falls keine zweite Gläubigerversammlung stattfindet, ist der Entscheid mit einem Zirkula- tionsbeschluss zu treffen. Entscheidet sich die zweite Gläubigerversammlung
Kantonsgericht Schwyz 5 für eine Übernahme, so macht die Masse Rechte des Schuldners in eigenem Namen geltend; die Prozessführungsbefugnis geht auf die Masse über. Ver- zichtet die Gläubigerversammlung darauf, den Prozess weiterzuführen, so kann sie die Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG an einen oder mehre- re Gläubiger abtreten. Verzichten die Gläubigerversammlung und die einzel- nen Gläubiger auf die Übernahme, so erklären sie damit den Verzicht darauf, den Prozessgegenstand zur Masse zu ziehen. Ist der Konkursschuldner eine natürliche Person, so ist er nun frei, den Prozess selber weiterzuführen. An- sonsten ist der Prozess nach den Säumnisfolgen des anwendbaren Prozess- rechts zu erledigen (Daniel Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, N 20 zu Art. 207 SchKG; Bger 5A_417/2008; Heiner Wohlfhart/Caroline B. Meyer, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 20 zu Art. 207 SchKG). Infolge Verzichts auf Fortführung des Prozesses durch die Konkursverwaltung und durch die Gläubiger kann über die im Streit liegende Widerspruchsklage nicht mehr befunden werden. Nach dem Tode des Klägers und der Ausschla- gung der Erbschaft durch alle Erben fehlt es an einer (natürlichen) Person, welche das Verfahren fortsetzen könnte. Die Klage ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3. Die Prozesskosten sind gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verlegen. Der verstorbene Kläger hat den vorliegenden Prozess veranlasst. Seine Klage wurde von der ersten Instanz abgewiesen und seine Gewinnaussichten im Berufungsverfahren waren gemäss Verfügung vom 30. April 2019 (KG-act. 14) deutlich geringer als die Verlustgefahren. Die erst- und zweitin- stanzlichen Gerichtskosten sind deshalb dem Kläger bzw. seiner Nachlassen- schaft aufzuerlegen. Im Ergebnis bleibt es hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten damit beim Urteil des Einzelrichters am Bezirksgeicht March vom 4. Dezember 2018, d.h. Dispositiv-Ziffer 2-5 des erstinstanzlichen Urteils sind zu bestätigen.
Kantonsgericht Schwyz 6 Das Bezirksgericht hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Ver- fahren auf Fr. 22'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Im Beru- fungsverfahren beträgt das Honorar gemäss § 11 GebTRAe 20 bis 60 Prozent der erstinstanzlichen Ansätze, mithin Fr. 4'400.00 bis Fr. 13'200.00. Zu beach- ten ist auch der hohe Streitwert von Fr. 3'282'728.10. Zu berücksichtigen ist, dass infolge des Todesfalles nach dem ersten Schriftenwechsel für die Be- klagten keine wesentlichen Aufwendungen mehr entstanden sind. Die Partei- entschädigung für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 7'000.00 festzu- setzen. Die Prozesskosten stellen, nachdem die Konkursmasse nicht in den Prozess eingetreten ist, keine Massaverbindlichkeit, sondern auf die Konkursdividende beschränkte Konkursforderungen dar (Heiner Wohlfahrt/Caroline B. Meyer, a.a.O., N 27 zu Art. 207 SchKG).
4. Über die Abschreibung des Verfahrens kann gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:
Dispositiv
- In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 werden dem Klä- ger bzw. seiner Nachlassenschaft auferlegt.
- Der Kläger bzw. seine Nachlassenschaft ist verpflichtet, die Beklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'000.00 zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'282'728.10.
- Zufertigung an das Konkursamt March (2/R), Rechtsanwalt K.________ (10/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. Juni 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. Juni 2020 ZK1 2019 4 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen Nachlassenschaft des A.________, vertr. durch Konkursamt March, Bahnhofplatz 3, Postfach 437, 8853 Lachen, Kläger und Berufungsführer, gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I._________,
9. J.________, Beklagte und Berufungsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt K.________, betreffend Widerspruchsklage (Gewinnanteil der Miterben) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
4. Dezember 2018, ZEO 2017 33);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ sel. (nachfolgend: Kläger) war Eigentümer der Grundstü- cke GB Nr. xx, GB Nr. yy und GB Nr. zz in der Gemeinde Galgenen, Kanton Schwyz. Am 30. September 1989 erfolgte die definitive Pfändung der Grunds- tücke für eine Forderung von L.________ im Betrage von Fr. 168‘987.95 (an- gefochtenes Urteil, S. 4; Vi-act. B/17, S. 4; Vi-act. B/17, Beilage 1). Es folgten jahrlange Rechtsstreitigkeiten. In der Verteilungsliste vom 30. Oktober 2015 bezifferte das Betreibungsamt Galgenen den Gewinnanteil gemäss Art. 31 BGBB bzw. Art. 619 ff. aZGB am Versteigerungserlös von Fr. 6‘075‘000.00 für den Kläger auf Fr. 2‘135‘432.35 und jenen seiner fünf Geschwister auf inge- samt Fr. 3‘282‘728.10 (Vi-act. B/KB1+2, C/19). Am 29. März 2017 setzte das Betreibungsamt dem Kläger im Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG Frist an zur Klage auf Aberkennung des Gewinnanteilsanspruchs seiner Ge- schwister bzw. deren Erben (Vi-act. B/KB 1). Mit Klage vom 18. April 2017 stellte A.________ sel., (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht March die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/1):
1. Es sei die Zuteilung in Schweizer Franken von 3’282’728.10 gemäss Verteilungsliste vom 30.10.2015 des Betreibungsamtes Galgenen aufzuheben und die Höhe des Gewinnanspruches der 5 Miterben neu festzusetzen.
2. Die Klage sei zu sistieren bis über mein Gesuch um unentgeltli- chen Beistand und unentgeltliche Prozessführung entschieden wurde.
3. Antrag um unentgeltliche Rechtspflege
4. Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Be- klagten.
Kantonsgericht Schwyz 3 Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Klage ab (Dispo-Ziff. 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 10'000.00 dem Kläger (Dispo-Ziff. 2), verpflichtete den Kläger, den Beklag- ten eine Parteientschädigung von Fr. 22'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispo-Ziff. 3), bewilligte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO, nahm die dem Kläger auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse, entschädigte seinen damaligen Rechtsver- treter, Rechtsanwalt M.________ mit Fr. 15'000.00 aus der Gerichtskasse unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (Dispo-Ziff. 4) und entschädigte Rechtsanwalt K.________ infolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung mit Fr. 22'000.00 aus der Gerichtskasse unter Übergang der Parteientschädigung auf die Gerichtskasse (Dispo-Ziff. 5).
b) Mit rechtzeitiger Berufung vom 21. Januar 2019 stellte der Kläger beim Kantonsgericht Schwyz die folgenden Anträge:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes March vom 4. Dezember 2018 sei aufzuheben.
2. Die durch das Betreibungsamt Galgenen festgelegte Höhe des Ge- winnanteils der Beklagten von CHF 3'282'728.10 sei aufzuheben und der Gewinnanteil der Beklagten sei durch das Gericht neu fest- zusetzen, mit CHF 00.0, eventualiter CHF 22'039.50, subeventuali- ter CHF 1’561'298.75, subsubeventualiter CHF 1'576'252.05, sub- subsubeventualiter und maximal CHF 2'199’012.25.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Nach Einholung der Klageantwort wies der Kantonsgerichtspräsident mit Ver- fügung vom 30. April 2019 das Gesuch des Klägers um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Berufung ab und ver- pflichtete ihn, innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung für die Parteien- tschädigung der Beklagten im Berufungsverfahren eine Sicherheit von Fr. 8'000.00 zu leisten (KG-act. 14). Der Kläger focht diesen Zwischenent-
Kantonsgericht Schwyz 4 scheid mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 beim Bundesgericht an (KG-act. 16; BGer 5A_464/2019). Der Kläger ist während des vor dem Bundesgericht hängigen Zwischenverfah- rens am ________ verstorben (KG-act. 20). Nachdem sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, wurde die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG). Das Bundesgericht schrieb die hängige Beschwerde mit Verfügung vom 20. Fe- bruar 2020 ab, nachdem das Konkursamt die vom Kläger eingereichte Be- schwerde zurückgezogen hatte (KG-act. 24/1). Mit Verfügung vom 3. März 2020 wurde das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf Art. 207 SchKG eingestellt bzw. sistiert (KG-act. 26). Mit Schrei- ben vom 18. Mai 2020 teilte das Konkursamt dem Kantonsgericht mit, dass weder die Konkursmasse in den Prozess eintrete noch ein Gläubiger innert der mit Zirkular vom 30. April 2020 angesetzten Frist die Abtretung verlangt habe. Es stellte deshalb den Antrag, den Prozess abzuschreiben (KG-act. 28). Das Schreiben des Konkursamts wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten zur Kenntnis gebracht (KG-act. 29).
2. Gemäss Art. 207 Abs. 1 Satz 2 SchKG können Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläu- bigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wiederaufgenommen werden. Gestützt darauf hat die zweite Gläubigerversammlung darüber zu entschei- den, ob sie einen vom Konkursschuldner angehobenen Aktivprozess und da- mit das Prozessrisiko auf Rechnung der Masse übernehmen will. Falls keine zweite Gläubigerversammlung stattfindet, ist der Entscheid mit einem Zirkula- tionsbeschluss zu treffen. Entscheidet sich die zweite Gläubigerversammlung
Kantonsgericht Schwyz 5 für eine Übernahme, so macht die Masse Rechte des Schuldners in eigenem Namen geltend; die Prozessführungsbefugnis geht auf die Masse über. Ver- zichtet die Gläubigerversammlung darauf, den Prozess weiterzuführen, so kann sie die Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG an einen oder mehre- re Gläubiger abtreten. Verzichten die Gläubigerversammlung und die einzel- nen Gläubiger auf die Übernahme, so erklären sie damit den Verzicht darauf, den Prozessgegenstand zur Masse zu ziehen. Ist der Konkursschuldner eine natürliche Person, so ist er nun frei, den Prozess selber weiterzuführen. An- sonsten ist der Prozess nach den Säumnisfolgen des anwendbaren Prozess- rechts zu erledigen (Daniel Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, N 20 zu Art. 207 SchKG; Bger 5A_417/2008; Heiner Wohlfhart/Caroline B. Meyer, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 20 zu Art. 207 SchKG). Infolge Verzichts auf Fortführung des Prozesses durch die Konkursverwaltung und durch die Gläubiger kann über die im Streit liegende Widerspruchsklage nicht mehr befunden werden. Nach dem Tode des Klägers und der Ausschla- gung der Erbschaft durch alle Erben fehlt es an einer (natürlichen) Person, welche das Verfahren fortsetzen könnte. Die Klage ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3. Die Prozesskosten sind gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verlegen. Der verstorbene Kläger hat den vorliegenden Prozess veranlasst. Seine Klage wurde von der ersten Instanz abgewiesen und seine Gewinnaussichten im Berufungsverfahren waren gemäss Verfügung vom 30. April 2019 (KG-act. 14) deutlich geringer als die Verlustgefahren. Die erst- und zweitin- stanzlichen Gerichtskosten sind deshalb dem Kläger bzw. seiner Nachlassen- schaft aufzuerlegen. Im Ergebnis bleibt es hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten damit beim Urteil des Einzelrichters am Bezirksgeicht March vom 4. Dezember 2018, d.h. Dispositiv-Ziffer 2-5 des erstinstanzlichen Urteils sind zu bestätigen.
Kantonsgericht Schwyz 6 Das Bezirksgericht hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Ver- fahren auf Fr. 22'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Im Beru- fungsverfahren beträgt das Honorar gemäss § 11 GebTRAe 20 bis 60 Prozent der erstinstanzlichen Ansätze, mithin Fr. 4'400.00 bis Fr. 13'200.00. Zu beach- ten ist auch der hohe Streitwert von Fr. 3'282'728.10. Zu berücksichtigen ist, dass infolge des Todesfalles nach dem ersten Schriftenwechsel für die Be- klagten keine wesentlichen Aufwendungen mehr entstanden sind. Die Partei- entschädigung für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 7'000.00 festzu- setzen. Die Prozesskosten stellen, nachdem die Konkursmasse nicht in den Prozess eingetreten ist, keine Massaverbindlichkeit, sondern auf die Konkursdividende beschränkte Konkursforderungen dar (Heiner Wohlfahrt/Caroline B. Meyer, a.a.O., N 27 zu Art. 207 SchKG).
4. Über die Abschreibung des Verfahrens kann gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 werden dem Klä- ger bzw. seiner Nachlassenschaft auferlegt.
3. Der Kläger bzw. seine Nachlassenschaft ist verpflichtet, die Beklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'000.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'282'728.10.
5. Zufertigung an das Konkursamt March (2/R), Rechtsanwalt K.________ (10/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. Juni 2020 kau